Außerordentliche Kündigung – Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund
Außerordentliche Kündigung – Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund
Rechtfertigt eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit eine außerordentliche Kündigung?
Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung mit der Begründung ausspricht, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich nicht nachkam da eine Krankheit vorgeschoben sei, der Arbeitnehmer mithin arbeitsfähig sei.
Die Wirksamkeit der Kündigung hängt in diesem Fall von der Beantwortung der Frage ab ob ein Mitarbeiter wirklich arbeitsunfähig erkrankt sei. Da dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in der Regel Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt werden ist die Beantwortung ob eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist im wesentlichen davon abhängig ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann.
Das Hessische Gericht hatte diese Frage am 01. April 2009 im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden.
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen entschied, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, wenn feststünde, dass ein Arbeitnehmer erklärt habe, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.
In dem entschiedenen Fall stieg der Krankenstand bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten einzuschalten. Im Rahmen der Ermittlungen bot der Mitarbeiter dem Detektiv die Ausführung von Mauer und Malerarbeiten an.
Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen wies die Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht worden sei, ab. Eine vorgetäuschte Krankheit rechtfertige – ohne vorherige Abmahnung – eine außerordentliche Kündigung, selbst wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen (weil wie vorliegend der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war), sondern „nur“ dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Weiter erklärte das Gericht, dass bereits die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes erschüttern. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde sei in jedem Falle gerechtfertigt. Mit seinem Verhalten verletze der Arbeitnehmer nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, da er den Arbeitgeber täusche. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit zerstöre die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sodass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.
Anmerkung:
Das Landesarbeitsgericht Hessen zeigt damit ein weiteres mal, dass Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich des Landesarbeitsgerichts Hessen einer bei verhaltensbedingten Kündigungen einer arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung gegenüber steht. Erwähnenswert ist hier, dass das Landesarbeitsgericht auch im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers entschied. Das der Arbeitgeber zu berücksichtigen hatte wie es sich auf die anderen Arbeitnehmer auswirken würde wenn er von einer Kündigung abstand nehme bewerte das LAG Hessen offensichtlich höher als den Umstand, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber seit 20 Jahren beschäftigt war, mehreren Kinder gegenüber unterhaltsverpflichtet war, aufgrund langer Krankheit (während einer laufenden Kündigungsfrist) keine Lohnfortzahlung bestand und das Arbeitsverhältnis in wenigen Monaten aufgrund einer bereits ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung geendet hätte. Das der Arbeitnehmer damit auch die Ansprüche aus dem Sozialplan (Sozialplanabfindung) verlustig ging berücksichtigte das Gericht gleichfalls nicht. (Hess. LAG, Urteil vom 1. April 2009 – 6 Sa 1593/08)
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