KontaktDatenschutzImpressum

Jetzt Kontakt aufnehmen

 


 

Bonuszahlung – Arbeitsverhältnis als Voraussetzung ?

Bonuszahlung – Arbeitsverhältnis als Voraussetzung ?
In vielen Fällen vertreten Arbeitgeber gegenüber Ihren ausscheidenden Mitarbeitern die Auffassung, dass ein Bonusanspruch nicht bestünde da der Arbeitnehmer entweder während des Jahres ausscheide, oder das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bonus nicht mehr bestand oder bereits gekündigt war. Der Geschäftsführer, leitende Angestellte oder Arbeitnehmer stellt sich dann folgende Frage:

Habe ich einen Anspruch auf Bonuszahlung wenn mein Arbeitsverhältnis bereits beendet oder gekündigt ist?

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06. Mai 2009 (Az: 10 AZR 443/08) entschieden, dass ein Anspruch auf eine Bonuszahlung dann nicht besteht, wenn im Arbeitsvertrag der Anspruch auf Zahlung eines Bonus von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende abhängig gemacht wird.

In dem entschiedenen Fall begehrten die Erben des am 03. Dezember 2005 verstorbenen Arbeitnehmers eine Bonuszahlung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 03.12.2005.
Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Verstorbene am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teilnahm.
Als Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus sah der Arbeitsvertrag ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres vor.

Der Kläger begehrte auf Auskunftserteilung über die Höhe der Bonuszahlung für das Jahr 2005 um den ihm zustehenden Bonus in einem weiteren Verfahren einklagen zu können.

Das Bundesarbeitsgericht hob die erstinstanzlichen Urteile im Rahmen derer der Kläger obsiegt hatte auf, und wies die Klage ab.
Zusammenfassend stellte es fest, dass die zwischen den Parteien geschlossene Bonusvereinbarung in Teilen zwar unwirksam sei, diese Unwirksamkeit unter Berücksichtigung der „Blue Pencil“ Rechtsprechung des BAG nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Bonusregelung führe. In der zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffenen Bonusvereinbarung sah das BAG keine Behinderung der Berufsfreiheit und auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.

Anmerkung:

Das Bundesarbeitsgericht zeigt damit ein weiteres Mal,– ohne eine generelle Änderung der Rechtsprechung für Bonusregelungen vorzunehmen –, dass es Möglichkeiten schaffen möchte, Bonusansprüche welche nicht von dem Erreichen längerfristiger Ziele abhängig sind, zu negieren.
Spätestens nach dieser Entscheidung ist dringend zu empfehlen, dass jeder Geschäftsführer, leitende Angestellte, Arbeitnehmer vor Abschluss einer Bonusvereinbarung Rechtsrat einholen sollte. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Arbeitgeber (was natürlich verständlich ist) diese Entscheidung bei zukünftigen Bonusvereinbarungen berücksichtigen werden. Obwohl das Urteil einen Einzelfall betrifft, und das Bundesarbeitsgericht noch viele Fragen offen ließ, hat sich das Risiko von Arbeitnehmer, welche im Laufe eines Jahres ausscheiden, für dieses letzte Jahr keine Bonuszahlung zu erhalten, erhöht. Selbst wenn dies einen Großteil der Bezüge des Arbeitnehmers ausmachen sollte.
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass bei außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Verhandlungen die in Zusammenhang mit einer Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Bonusstreitigkeiten stehen nunmehr nicht nur die Höhe der Bonusansprüche, sondern auch die Frage, ob ein Bonusanspruch dem Grunde nach überhaupt besteht zu erörtern sein wird.

Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Nierhof zur Verfügung.

Nierhof Rechtsanwälte
Rechtsanwälte, Fachanwälte
Schmalkaldener Straße 6
D-65929 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 300952 0
Fax: (069) 300 952 5
E-Mail: nierhof@fachanwalt.org

Die Kanzlei Nierhof Rechtsanwälte gehört zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Wir vertreten ausschließlich Geschäftsführer, Führungskräfte, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Betriebsräte.
Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir “übersetzen” Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden ausschließlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf Wunsch mit Zusatzausbildung in den gängigen Verhandlungstechniken (Wirtschaftsmediator) vertreten.

 

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel