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	<title>Die Fachanwälte - Blog</title>
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		<title>Aufhebungsvertrag und die Möglichkeit eines Rücktritts vom Aufhebungsvertrag bei Nichtauszahlung der Abfindung.</title>
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		<pubDate>Mon, 27 Feb 2012 16:20:36 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Aufhebungsvertrag und die Möglichkeit eines Rücktritts vom Aufhebungsvertrag bei Nichtauszahlung der Abfindung.
Am 10. November 2011 hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil zu Aktenzeichen  2011 &#8211; 6 AZR 357/10 nachfolgendes entschieden:
Sachverhalt:
Der im August 1950 geborene Kläger war seit Oktober 1973 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der am 1. Oktober 2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aufhebungsvertrag und die Möglichkeit eines Rücktritts vom Aufhebungsvertrag bei Nichtauszahlung der Abfindung.</strong><br />
Am 10. November 2011 hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil zu Aktenzeichen  2011 &#8211; 6 AZR 357/10 nachfolgendes entschieden:</p>
<p><strong>Sachverhalt:</strong><br />
Der im August 1950 geborene Kläger war seit Oktober 1973 bei der Schuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der am 1. Oktober 2007 geschlossene Aufhebungsvertrag sah zum einen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2008 und zum anderen eine Abfindung i.H.v. 110.500,00 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes vor, die mit der Vergütung für Dezember 2008 zu zahlen war. Am 5. Dezember 2008 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Insolvenzgericht bestellte mit Beschluss vom 8. Dezember 2008 den Beklagten zu 1. zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des Beklagten zu 1. wirksam sind. Am 16. Dezember 2008 forderte der Kläger die Schuldnerin erfolglos schriftlich zur fristgerechten Zahlung der Abfindung auf und übersandte dem Beklagten zu 1. eine Kopie des Schreibens. Nachdem er von der Schuldnerin nochmals ohne Erfolg die Zahlung der Abfindung bis spätestens 16. Januar 2009 verlangt hatte, erklärte der Kläger am 19. Januar 2009 schriftlich seinen Rücktritt vom Aufhebungsvertrag. Am 1. März 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1. zum Insolvenzverwalter bestellt.<br />
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellungen beantragt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Aufhebungsvereinbarung vom 1. Oktober 2007 nicht zum 31. Dezember 2008 beendet worden ist und die Beklagte zu 2. aufgrund eines Betriebsübergangs zum 22. April 2009 in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten sei. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.<br />
Die Revision des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.<br />
<strong><br />
Zur Entscheidung</strong><br />
Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des  31. Dezember 2008 ende da der Kläger nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag zurückgetreten sei. So hätten die Rücktrittsvoraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB am 16. Januar 2009 nicht vorgelegen. Der Abfindungsanspruch sei nicht durchsetzbar gewesen da die Schuldnerin die Abfindungssumme, aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts, nicht ohne Zustimmung des Beklagten zu 1. an den Kläger hätte auszahlen dürfen. Darüber hinaus stünde der Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs die „dolo-petit-Einrede“ entgegen. Der Kläger fordere mit der Abfindung eine Leistung, die er alsbald nach § 143 Abs. 1 InsO wegen Anfechtbarkeit der Abfindungszahlung zur Insolvenzmasse hätte zurückgewähren müssen. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist unter anderem eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewähre, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen wurde soweit dem Gläubiger zur Zeit der Handlung der Eröffnungsantrag bekannt war. Diese Voraussetzungen hätten bei einer Zahlung der Abfindung mit der Vergütung für Dezember 2008 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum 22. April 2009 infolge Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.<br />
Anmerkung<br />
Die Entscheidung des BAG ist im Hinblick auf seine bisherigen Entscheidungen nachvollziehbar. Es handelt sich hierbei nicht um eine Änderung der Rechtslage, vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht der erheblichen Änderungen im Insolvenzrecht Rechnung getragen, sodass es nunmehr Aufgabe des Arbeitnehmervertreters ist ggf. eine entsprechende Klausel zur Umgehung dieser Problematik in einen Aufhebungsvertrag mit aufzunehmen.<br />
Da diese Entscheidung vermutlich oft missverstand möchten wir noch auf folgendes hinweisen. Auch nach dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes steht weiter fest, dass ein Rücktritt vom Aufhebungsvertrag weiter möglich ist. Bei einem Aufhebungsvertrag mit Zahlung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes liegt regelmäßig ein gegenseitiger Vertrag vor. Die Abfindung liegt in der Regel auch im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es besteht damit ein Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB , soweit dies nicht ausdrücklich oder konkludent im Aufhebungsvertrag abbedungen ist. Natürlich müssen die weiteren Voraussetzungen wie Verzug und Durchsetzbarkeit der Forderung vorliegen. Wie oben aufgezeigt liegt  die Voraussetzung „Durchsetzbarkeit der Forderung“ im Falle der Insolvenz eines Unternehmens in der Regel nicht vor.<br />
Achtung:<br />
Vorbezeichnete Ausführungen sind nicht als Rechtsberatung gedacht und ersetzten auch keine Rechtsberatung. Bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Konflikte steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Meinolf Nierhof gerne zur Verfügung</p>
<p>Nierhof Rechtsanwälte<br />
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht<br />
Schmalkaldener Straße 6<br />
D-65929 Frankfurt am Main<br />
www.fachanwalt.org</p>
<p>Wir gehören zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Wir beraten sie in allen Fragen des Arbeitsrechts und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Hierbei sehen wir uns aus persönlicher Überzeugung, sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten ausschließlich als Interessenvertreter von Arbeitnehmern und Betriebsräten. Wir vertreten Geschäftsführer, Führungskräfte, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Betriebsräte.<br />
Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir “übersetzen” Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden natürlich ausschließlich durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut. Bei Vertragsverhandlungen oder Verhandlungen zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses werden Sie durch einen erfahrenen, im Konfliktmanagement ausgebildeten Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut werden.</p>
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		<title>Bonuszahlung &#8211; Variable Vergütung &#8211; Festlegung eines Bonuspools</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Feb 2012 09:49:01 +0000</pubDate>
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Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 12.Oktober 2011 darüber zu entscheiden wann ein Arbeitgeber die Grundsätze  billigen Ermessens gem. § 315 BGB bei der Ermittlung der Höhe einer variablen Vergütung ausreichend berücksichtigt hatte.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>
Das Bundesarbeitsgericht hatte in einer Entscheidung vom 12.Oktober 2011 darüber zu entscheiden wann ein Arbeitgeber die Grundsätze  billigen Ermessens gem. § 315 BGB bei der Ermittlung der Höhe einer variablen Vergütung ausreichend berücksichtigt hatte.</p>
<p><strong>Zum Sachverhalt:</strong><br />
Der Kläger war in der Investmentsparte der D. AG als Sales/Kundenberater beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging aufgrund einer Verschmelzung auf die Beklagte Bank über. Der Arbeitnehmer erhielt nach dem Arbeitsvertrag ein festes Bruttomonatsgehalt und eine variable Vergütung, die im Ermessen der Beklagten stand. Im August 2008 beschloss der Vorstand der Bank, für die Mitarbeiter der Investmentsparte einen Bonuspool in Höhe von 400 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen. Dies wurde den Beschäftigten mitgeteilt. Am 19. Dezember 2008 erhielt der Kläger einen „Bonusbrief“, wonach der Bonus „vorläufig“ auf EUR 172.500,00 brutto festgesetzt wurde. Im Februar 2009 beschloss der Vorstand der D. AG, im Hinblick auf das negative operative Ergebnis von etwa 6,5 Mrd. Euro lediglich einen um 90 % gekürzten Bonus iHv. 17.250,00 Euro brutto zu zahlen. Mit seiner Klage macht der Kläger die Differenz zum vollen Bonus geltend.</p>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Zehnten Senat erfolglos.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2011 &#8211; 10 AZR 756/10 &#8211;<br />
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht,Urteil vom 20. September 2010 &#8211; 7 Sa 219/10 -</p>
<p><strong>Zur Entscheidung</strong><br />
Das Bundesarbeitsgericht kam zu der Entscheidung, dass der Arbeitgeber die Grundsätze billigen Ermessens beachtet hatte. Zwar sei die Zusage eines Bonuspools bei der Ausübung billigen Ermessens zu berücksichtigen, eine Reduzierung des Bonus um 90 % sei jedoch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verluste der Bank selbst unter Berücksichtigung der ausgezeichneten Leistung des Arbeitnehmers nicht unangemessen.</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong><br />
Diese Entscheidung zeigt auf, dass es für einen Arbeitnehmer bzw. die einem Arbeitnehmer zustehende Höhe einer variablen Vergütung von entscheidender Bedeutung ist, ob die Ermittlung der Höhe der Vergütung ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt ist oder vertraglich Regeln zur Ermittlung der Höhe vereinbart wurden.<br />
Es sei angemerkt, dass das Arbeitsgericht in einer anderen Entscheidung einen Bonusanspruch bejahte. Hier ging es jedoch nicht um eine variable Vergütung, dessen Höhe ins Ermessen des Arbeitgebers gestellt wurde. Eine Frage hatte das Bundesarbeitsgericht jedoch offen gelassen, da diese nicht Streitgegenstand war. Stehen dem Arbeitnehmer Schadensersatzansprüche unter dem Blickwinkel des enttäuschten Vertrauens zu?</p>
<p><strong>Achtung: </strong><br />
Vorbezeichnete Ausführungen sind nicht als Rechtsberatung gedacht und ersetzten auch keine Rechtsberatung. Bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Konflikte steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Meinolf Nierhof gerne zur Verfügung<br />
Nierhof Rechtsanwälte<br />
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht<br />
Schmalkaldener Straße 6<br />
D-65929 Frankfurt am Main<br />
Telefon: (069) 300952 0<br />
Fax: (069) 300 952 5<br />
E-Mail: nierhof@fachanwalt.org<br />
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Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir “übersetzen” Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden natürlich ausschließlich durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut. Bei Vertragsverhandlungen oder Verhandlungen zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses werden Sie durch einen erfahrenen, im Konfliktmanagement ausgebildeten Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut werden.</p>
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		<title>Ist ein Prokurist mit Stabsfunktionen ein Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ?</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2011 10:21:50 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ist ein Prokurist mit Stabsfunktionen ein Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 7 ABR 2/08   entschieden, dass die sogenannten Titularprokuristen keine Leitenden Angestellten sind. Weiter entwickelte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Prokurist mit Stabsfunktionen (Mitglied der Geschäftsführung) als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ist ein Prokurist mit Stabsfunktionen ein Leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG ?</strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2010 7 ABR 2/08   entschieden, dass die sogenannten Titularprokuristen keine Leitenden Angestellten sind. Weiter entwickelte das Bundesarbeitsgericht seine Rechtsprechung zur Frage, ob ein Prokurist mit Stabsfunktionen (Mitglied der Geschäftsführung) als leitender Angestellter anzusehen ist.</p>
<p><strong>Zum Sachverhalt:</strong><br />
Der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt betraf den Leiter der Revisionsabteilung einer Bank mit ca. 440 Mitarbeitern. Die Revisionsabteilung verfügte über 6,5 Stellen. Die Führungskraft war zu Einstellungen und Kündigungen (nach Rücksprache) berechtigt und war Prokurist und Mitglied der erweiterten Geschäftsführung.</p>
<p><strong>Zur Entscheidung:</strong><br />
Das Bundesarbeitsgericht führte zur Frage, wann ein Mitarbeiter durch eine Prokura zum Kreis der Leitenden Angestellten gehört, aus, dass unter die Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BetrVG nur solche Prokuristen fallen, die nach der Dienststellung und dem Dienstvertrag dazu befugt sind, die mit einer Prokura im Außenverhältnis verbundene Vertretungsmacht auch im Innenverhältnis uneingeschränkt auszuüben.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes zur Frage, ob ein Prokurist mit Stabsfunktion als leitender Angestellter anzusehen ist, ist als Weiterentwicklung der Rechtsprechung zum Schutze der Arbeitnehmer anzusehen.<br />
Zwar räumte das Bundesarbeitsgericht ein, dass die Unterstellung eines Arbeitnehmers unmittelbar unterhalb der Geschäftsführung grundsätzlich für die Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion spricht, schränkte diese Sichtweise, zumindest bei Führungskräften von Banken, unter Bezugnahme auf die von der Bafin aufgestellten Mindestanforderungen an das Risikomanagement ein.<br />
Zudem wies das Bundesarbeitsgericht – obwohl dies für diese Entscheidung nicht relevant war – darauf hin, dass eine Personalkompetenz für 6,5 Stellen, gemessen an der Gesamtzahl der Beschäftigten, nicht ausreiche um den Status als leitender Angestellter zu begründen.<br />
Letztendlich stellte es fest, dass die Wahrnehmung einer Stabsfunktion eine Führungskraft nicht allein zu einem leitenden Angestellten machen kann, da der unternehmerische Einfluss der Führungskraft auf das Innenverhältnis zum Unternehmer beschränkt ist.</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong><br />
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht jede Prokura für die Zuordnung eines Mitarbeiters zum Kreis der leitenden Angestellten ausreicht. Eine sogenannte Titualprokura reicht in keinem Fall aus. Die Wahrnehmung einer Stabsfunktion reicht gleichfalls nicht aus. Selbst eine bestehende Personalkompetenz ist unter Berücksichtigung des Umfanges der Kompetenz im Vergleich zur Größe des Unternehmens zu betrachten, was wiederum bedeutet, dass die Tatsache dass ein Mitarbeiter zur Einstellung- und Kündigung berechtigt ist eine Führungskraft nicht ohne weitere Prüfung zu einem leitenden Angestellten im Sinne des BetrVG macht. Führungskräfte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gibt es auch unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in Deutschland kaum.</p>
<p><strong>Achtung: </strong><br />
Vorbezeichnete Ausführungen sind nicht als Rechtsberatung gedacht und ersetzten auch keine Rechtsberatung. Bei der Lösung Ihrer arbeitsrechtlichen Konflikte steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Meinolf Nierhof gerne zur Verfügung</p>
<p>Nierhof Rechtsanwälte<br />
Rechtsanwälte, Fachanwälte für Arbeitsrecht<br />
Schmalkaldener Straße 6<br />
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Telefon: (069) 300952 0<br />
Fax: (069) 300 952 5<br />
E-Mail: nierhof@fachanwalt.org</p>
<p>Wir gehören zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Wir beraten sie in allen Fragen des Arbeitsrechts und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Hierbei sehen wir uns aus persönlicher Überzeugung, sowie zur Vermeidung von Interessenkonflikten <strong>ausschließlich</strong> als <strong>Interessenvertreter von Arbeitnehmern und Betriebsräten</strong>. Wir vertreten Geschäftsführer, Führungskräfte, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Betriebsräte.<br />
Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir “übersetzen” Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden natürlich ausschließlich durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut. Bei Vertragsverhandlungen oder Verhandlungen zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses werden Sie durch einen erfahrenen, im Konfliktmanagement ausgebildeten  Fachanwalt für Arbeitsrecht betreut werden.</p>
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		<title>Außerordentliche Kündigung &#8211; Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund</title>
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		<pubDate>Fri, 11 Dec 2009 14:50:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[verhaltensbedingte Kündigung]]></category>

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		<description><![CDATA[Außerordentliche Kündigung &#8211; Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund 
Rechtfertigt eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit eine außerordentliche Kündigung?
Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung mit der Begründung ausspricht, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich nicht nachkam da eine Krankheit vorgeschoben sei, der Arbeitnehmer mithin arbeitsfähig sei.
Die Wirksamkeit der Kündigung hängt in diesem Fall von der Beantwortung der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Außerordentliche Kündigung &#8211; Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit als Kündigungsgrund </strong></p>
<p><strong>Rechtfertigt eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit eine außerordentliche Kündigung?</strong></p>
<p>Es kann vorkommen, dass der Arbeitgeber eine Kündigung mit der Begründung ausspricht, dass der Arbeitnehmer seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vorsätzlich nicht nachkam da eine Krankheit vorgeschoben sei, der Arbeitnehmer mithin arbeitsfähig sei.<br />
Die Wirksamkeit der Kündigung hängt <span id="more-60"></span>in diesem Fall von der Beantwortung der Frage ab ob ein Mitarbeiter wirklich arbeitsunfähig erkrankt sei. Da dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer in der Regel Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen  vorgelegt werden ist die Beantwortung  ob eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt ist im wesentlichen davon abhängig ob der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann.</p>
<p>Das Hessische Gericht hatte diese Frage am 01. April 2009 im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zu entscheiden.</p>
<p>Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen entschied, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei, wenn feststünde, dass ein Arbeitnehmer erklärt habe, er könne eine angebotene Schwarzarbeit ausführen. Eine derart vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit berechtige den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. </p>
<p>In dem entschiedenen Fall stieg der Krankenstand bei einem über 50 Jahre alten Mitarbeiter eines Metallunternehmens, der seit 20 Jahren als Schweißer beschäftigt und mehreren Kindern zum Unterhalt verpflichtet war, innerhalb der Kündigungsfrist deutlich an, nachdem der Arbeitgeber ihm gegenüber eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber entschloss sich daraufhin, einen Detektiv zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiten einzuschalten. Im Rahmen der Ermittlungen bot der Mitarbeiter dem Detektiv die Ausführung von Mauer und Malerarbeiten an.</p>
<p>Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hessen wies die Kündigungsschutzklage mit der Begründung, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht worden sei, ab. Eine vorgetäuschte Krankheit  rechtfertige   &#8211; ohne vorherige Abmahnung &#8211; eine außerordentliche Kündigung, selbst wenn sich der Arbeitnehmer mit dem Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erschlichen (weil wie vorliegend der 6-wöchige Entgeltfortzahlungszeitraum des § 3 EFZG bereits abgelaufen war), sondern „nur“ dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vorenthalten habe. Weiter erklärte das Gericht, dass bereits die angekündigte Arbeitsbereitschaft während einer Arbeitsunfähigkeit und nicht erst das tatsächliche Durchführen von Arbeiten den Beweiswert eines Arbeitsunfähigkeitsattestes erschüttern. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde sei in jedem Falle gerechtfertigt. Mit seinem Verhalten verletze der Arbeitnehmer nicht nur die von ihm geschuldete Hauptleistungspflicht, sondern auch die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensbasis zwischen den Parteien, da er den Arbeitgeber täusche. Das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit zerstöre die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sodass eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sei.</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong><br />
Das Landesarbeitsgericht Hessen zeigt damit ein weiteres mal, dass Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich des Landesarbeitsgerichts Hessen einer bei verhaltensbedingten Kündigungen einer arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung gegenüber steht. Erwähnenswert ist hier, dass das Landesarbeitsgericht auch im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers entschied. Das der Arbeitgeber zu berücksichtigen hatte wie es sich auf die anderen Arbeitnehmer auswirken würde wenn er von einer Kündigung abstand nehme bewerte das LAG Hessen offensichtlich höher als den Umstand, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber seit 20 Jahren beschäftigt war, mehreren Kinder gegenüber unterhaltsverpflichtet war, aufgrund langer Krankheit (während einer laufenden Kündigungsfrist) keine Lohnfortzahlung bestand und das Arbeitsverhältnis in wenigen Monaten aufgrund einer bereits ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung geendet hätte. Das der Arbeitnehmer damit auch die Ansprüche aus dem Sozialplan (Sozialplanabfindung) verlustig ging berücksichtigte das Gericht gleichfalls nicht. (Hess. LAG, Urteil vom 1. April 2009 &#8211; 6 Sa 1593/08)</p>
<p>Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Nierhof zur Verfügung.</p>
<p><strong>Nierhof Rechtsanwälte</strong><br />
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Telefon: (069) 300952 0<br />
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E-Mail: nierhof@fachanwalt.org</p>
<p>Die Kanzlei Nierhof Rechtsanwälte gehört zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Wir vertreten ausschließlich Geschäftsführer, Führungskräfte, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Betriebsräte.<br />
Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir “übersetzen” Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden ausschließlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf Wunsch mit Zusatzausbildung in den gängigen Verhandlungstechniken (Wirtschaftsmediator) vertreten.</p>
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		<title>Wann bin ich ein leitender Angestellter?</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Dec 2009 17:52:45 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Leitender Angestellter &#8211; Wann bin ich ein leitender Angestellter ?
Diese Frage kann bei jedem „leitenden Angestellten“ abhängig von der Frage „Nach welcher Vorschrift?“ unterschiedlich ausfallen. 
Vorab sei hier festgehalten, dass es rechtlich irrelevant ist, ob ein Mitarbeiter in seinem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter titutliert wird, oder auch mit seinem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Leitender Angestellter &#8211; Wann bin ich ein leitender Angestellter ?</strong></p>
<p>Diese Frage kann bei jedem <strong>„leitenden Angestellten“</strong> abhängig von der Frage „Nach welcher Vorschrift?“ unterschiedlich ausfallen. <span id="more-44"></span></p>
<p>Vorab sei hier festgehalten, dass es rechtlich irrelevant ist, ob ein Mitarbeiter in seinem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter titutliert wird, oder auch mit seinem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es einzig und allein darauf an, ob der Mitarbeiter die Voraussetzungen der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften erfüllt.<br />
Da die Fehleinschätzung, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist, erhebliche finanzielle Folgen haben kann möchten wir Arbeitnehmer mit nachfolgenden Ausführungen sensibilisieren, nicht zu schnell von einer Beschäftigung als „leitender Angestellter“ auszugehen. Was die Arbeitnehmerschaft in der Regel als „leitenden Angestellten“ ansieht unterscheidet sich erheblich von dem leitenden Angestellten im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.</p>
<p>Leitende Angestellte finden in mehreren gesetzlichen Vorschriften Erwägung. Im kündigungsrechtlichen Zusammenhang spielen jedoch nur die Vorschriften des §§ 5 III BetrVG, 14 II KSchG, sowie § 1 SprAuG eine Rolle.</p>
<p><strong>Der Begriff „leitender Angestellter“ ist bei arbeitsrechtlichen Problematiken mithin nicht einheitlich zu verstehen.</strong></p>
<p>Leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes z. B. bei einer GmbH kann nur der Geschäftsführer sein. Ein Stellvertreter, Finanzvorstand o. ä. kann schon, da nicht Vertreter des Organs, kein leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sein. </p>
<p>Auch deckt sich der Begriff des leitenden Angestellten i. S. des Kündigungsschutzgesetzes nicht mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.<br />
So ist z. B. im Hinblick auf die Entscheidung, ob der Betriebsrat bzw. Sprecherausschuss bei einer Kündigung zu beteiligen ist, eine Abgrenzung nach § 5 II 3 2 BetrVG vorzunehmen.<br />
Für die Frage, ob ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers ohne Begründung möglich ist, ist eine Abgrenzung nach § 14II KSchG notwendig.</p>
<p><strong>Was unterscheidet den leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes von dem leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetztes?</strong></p>
<p>Der Begriff des leitenden Angestellten i. S. des Kündigungsschutzgesetzes ist einerseits weiter als der nach dem BetrVG, da er alternativ Einstellung oder Entlassungsbefugnis genügen lässt. Andererseits ist der Begriff enger, da nur Angestellte mit personeller Leitungsfunktion umfasst werden. Eine maßgebliche Beteiligung an der konzeptionellen Planung der Unternehmensziele genügen nach dem Kündigungsschutzgesetzes nicht, sind jedoch ausreichend im Sinne des Betriebsverfassungsgesetztes.</p>
<p><strong>Anmerkung:</strong><br />
Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gibt es in Deutschland nur selten.<br />
Die Voraussetzungen als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetztes zu gelten sind nur bei wenigen Arbeitnehmern als gegeben anzusehen. </p>
<p><strong>Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Nierhof zur Verfügung.</strong></p>
<p>Nierhof Rechtsanwälte<br />
Rechtsanwälte, Fachanwälte<br />
Schmalkaldener Straße 6<br />
D-65929 Frankfurt am Main<br />
Telefon: (069) 300952 0<br />
Fax: (069) 300 952 5<br />
eMail: nierhof@fachanwalt.org</p>
<p>Die Kanzlei Nierhof Rechtsanwälte gehört zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Wir vertreten ausschließlich Geschäftsführer, Führungskräfte, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Betriebsräte.<br />
Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir &#8220;übersetzen&#8221; Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden ausschließlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf Wunsch mit Zusatzausbildung in den gängigen Verhandlungstechniken (Wirtschaftsmediator) vertreten.</p>
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		<title>Bonuszahlung – Arbeitsverhältnis als Voraussetzung ?</title>
		<link>http://www.fachanwalt.org/arbeitsrecht-blog/bonuszahlung-arbeitsverhaeltnis-als-voraussetzung/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Nov 2009 10:58:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Bonuszahlung – Arbeitsverhältnis als Voraussetzung ?
In vielen Fällen vertreten Arbeitgeber gegenüber Ihren ausscheidenden Mitarbeitern die Auffassung, dass ein Bonusanspruch nicht bestünde da der Arbeitnehmer entweder während des Jahres ausscheide, oder das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bonus nicht mehr bestand oder bereits gekündigt war. Der Geschäftsführer, leitende Angestellte oder Arbeitnehmer stellt sich dann folgende [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bonuszahlung – Arbeitsverhältnis als Voraussetzung ?</strong><br />
In vielen Fällen vertreten Arbeitgeber gegenüber Ihren ausscheidenden Mitarbeitern die Auffassung, dass ein Bonusanspruch nicht bestünde da der Arbeitnehmer entweder während des Jahres ausscheide, oder das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bonus nicht mehr bestand oder bereits gekündigt war. Der Geschäftsführer, leitende Angestellte oder Arbeitnehmer stellt sich dann folgende Frage:</p>
<p><strong>Habe ich einen Anspruch auf Bonuszahlung wenn mein Arbeitsverhältnis bereits beendet oder gekündigt ist?</strong></p>
<p> <span id="more-29"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 06. Mai 2009 (Az: 10 AZR 443/08) entschieden, dass ein Anspruch auf eine Bonuszahlung dann nicht besteht, wenn im Arbeitsvertrag der Anspruch auf Zahlung eines Bonus von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Jahresende abhängig gemacht wird. </p>
<p>In dem entschiedenen Fall begehrten die Erben des am 03. Dezember 2005 verstorbenen Arbeitnehmers eine Bonuszahlung für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 03.12.2005.<br />
Der Arbeitsvertrag sah vor, dass der Verstorbene am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teilnahm.<br />
Als Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus sah der Arbeitsvertrag ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Abschluss des Geschäftsjahres vor.</p>
<p>Der Kläger begehrte auf Auskunftserteilung über die Höhe der Bonuszahlung für das Jahr 2005 um den ihm zustehenden Bonus in einem weiteren Verfahren einklagen zu können.</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hob die erstinstanzlichen Urteile im Rahmen derer der Kläger obsiegt hatte auf, und wies die Klage ab.<br />
Zusammenfassend stellte es fest, dass die zwischen den Parteien geschlossene Bonusvereinbarung in Teilen zwar unwirksam sei, diese Unwirksamkeit unter Berücksichtigung der „Blue Pencil“ Rechtsprechung des BAG nicht zur vollständigen Unwirksamkeit der Bonusregelung führe. In der zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffenen Bonusvereinbarung sah das BAG keine Behinderung der Berufsfreiheit und auch keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB.</p>
<p><strong>Anmerkung: </strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht zeigt damit ein weiteres Mal,– ohne eine generelle Änderung der Rechtsprechung für Bonusregelungen vorzunehmen –, dass es Möglichkeiten schaffen möchte, Bonusansprüche welche nicht von dem Erreichen längerfristiger Ziele abhängig sind, zu negieren.<br />
Spätestens nach dieser Entscheidung ist dringend zu empfehlen, dass jeder Geschäftsführer, leitende Angestellte, Arbeitnehmer vor Abschluss einer Bonusvereinbarung Rechtsrat einholen sollte. Es sollte davon ausgegangen werden, dass Arbeitgeber (was natürlich verständlich ist) diese Entscheidung bei zukünftigen Bonusvereinbarungen berücksichtigen werden. Obwohl das Urteil einen Einzelfall betrifft, und das Bundesarbeitsgericht noch viele Fragen offen ließ, hat sich das Risiko von Arbeitnehmer, welche im Laufe eines Jahres ausscheiden, für dieses letzte Jahr keine Bonuszahlung zu erhalten, erhöht. Selbst wenn dies einen Großteil der Bezüge des Arbeitnehmers ausmachen sollte.<br />
Zudem kann davon ausgegangen werden, dass bei außergerichtlichen oder auch gerichtlichen Verhandlungen die in Zusammenhang mit einer Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Bonusstreitigkeiten stehen nunmehr nicht nur die Höhe der Bonusansprüche, sondern auch die Frage, ob ein Bonusanspruch dem Grunde nach überhaupt besteht zu erörtern sein wird.</p>
<p><strong>Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Nierhof zur Verfügung.</strong></p>
<p><strong>Nierhof Rechtsanwälte</strong><br />
Rechtsanwälte, Fachanwälte<br />
Schmalkaldener Straße 6<br />
D-65929 Frankfurt am Main<br />
Telefon: (069) 300952 0<br />
Fax: (069) 300 952 5<br />
E-Mail: nierhof@fachanwalt.org</p>
<p>Die Kanzlei Nierhof Rechtsanwälte gehört zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Wir vertreten ausschließlich Geschäftsführer, Führungskräfte, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Betriebsräte.<br />
Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir &#8220;übersetzen&#8221; Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden ausschließlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf Wunsch mit Zusatzausbildung in den gängigen Verhandlungstechniken (Wirtschaftsmediator) vertreten.</p>
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		<title>Bonus / Tantieme auch ohne Zielvereinbarung??</title>
		<link>http://www.fachanwalt.org/arbeitsrecht-blog/bonus-tantieme-auch-ohne-zielvereinbarung/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Nov 2009 14:17:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<description><![CDATA[In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer einen Bonus auch ohne Zielvereinbarung, selbst wenn das erreichen der „noch festzusetzenden Ziele“ vertraglich vereinbart ist. Spätestens, zu dem Zeitpunkt an dem der Arbeitgeber sich von dem Arbeitnehmer trennen möchte stellt sich dann folgende Frage:
Welche Folgen hat es, wenn die Zielvereinbarung nicht zustande kommt?
Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In vielen Fällen erhalten Arbeitnehmer einen Bonus auch ohne Zielvereinbarung, selbst wenn das erreichen der „noch festzusetzenden Ziele“ vertraglich vereinbart ist. Spätestens, zu dem Zeitpunkt an dem der Arbeitgeber sich von dem Arbeitnehmer trennen möchte stellt sich dann folgende Frage:</p>
<p>Welche Folgen hat es, wenn die Zielvereinbarung nicht zustande kommt?</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10.12 2008 (10 AZR 889/07) entschieden, dass ein Arbeitgeber bei einer nicht abgeschlossenen Zielvereinbarung nach Ablauf der Zielperiode gemäß § 280 Abs.1, Abs.3 3 BGB i.v.m. §§283 S 1, 252 BGB verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer wegen der entgangenen Vergütung Schadenersatz zu leisten. </p>
<p><span id="more-6"></span></p>
<p>Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch wegen der ihm entgangenen erfolgsabhängigen Vergütung hat, wenn die Parteien entgegen einer Abrede im Arbeitsvertrag für eine Zielperiode nicht gemeinsame Ziele festgelegt haben, kann allerdings ohne die Berücksichtigung der Gründe für das Nichtzustandekommen  der für ein Kalenderjahr gedachten Zielvereinbarung nicht entschieden werden.</p>
<p>Einfach gesagt, macht das Bundesarbeitsgericht den Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers von einem Verschulden des Arbeitgebers abhängig.</p>
<p><cite>            Oblag es dem Arbeitgeber, die Initiative zur Führung eines Gesprächs           mit      dem Arbeitnehmer über eine Zielvereinbarung zu ergreifen und hat er        ein      solches Gespräch nicht anberaum, hat er eine vertragliche       Nebenpflicht            verletzt. Selbst wenn der Arbeitgeber nicht alleine die     Initiativpflicht hat, verletzt er eine vertragliche Nebenpflicht und kann            deshalb zur Leistung von           Schadenersatz verpflichtet werden, wenn     er        der Aufforderung des Arbeitnehmers       nicht nachkommt, mit       ihm     eine    Zielvereinbarung abzuschließen.</cite><br />
<cite>Wenn der Arbeitgeber das Nichtzustandekommen einer Zielvereinbarung    nicht   zu vertreten hat, mithin er seiner arbeitsvertraglichen       Verpflichtung für jede       Zielperiode gemeinsam mit dem Arbeitnehmer     Ziele festzulegen    nachgekommen ist, und dem Arbeitnehmer Ziele             vorgeschlagen hat, die     dieser nach einer auf den Zeitpunkt des         Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können, fehlt es an           einer Verletzung der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers und damit an          einer Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des   Arbeitnehmers.</cite></p>
<p><strong>Anmerkung:</strong></p>
<p>Im Rahmen der Vertretung von Arbeitnehmern habe ich festgestellt, dass leitende Angestellte oder Arbeitnehmer die einen nicht unerheblichen Teil ihrer Einkünfte als Bonus oder Tantieme ausgezahlt bekommen der Auffassung sind, dass soweit eine Zielvereinbarung nicht getroffen wurde, die alte Zielvereinbarung gilt bzw. Ansprüche in Höhe der letzt jährigen Provision bestehen.</p>
<p>Dies ist und war ( zumindest seit einigen Jahren ) falsch.</p>
<p>Vielmehr kommt es bei der Beurteilung der Frage ob ein Bonusanspruch besteht darauf an, was im Arbeitsvertrag steht, wer den ersten Schritt für eine Neue Zielvereinbarung hätte gehen müssen, ob ein Angebot vorlag, ob die Ziele erreichbar waren, etc. .</p>
<p>Ein Arbeitnehmer sollte bereits bei den kleinsten Unstimmigkeiten Rechtsrat einholen um zu gewährleisten, dass im Falle einer Auseinandersetzung der von ihm erarbeitet Bonus auch rechtlich durchsetzbar ist.</p>
<p style="height:20px;">
<p>Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Nierhof zur Verfügung</p>
<p>Nierhof Rechtsanwälte</p>
<p>Schmalkaldener Straße 6<br />D-65929 Frankfurt am Main<br />Telefon: (069) 300952 0<br />Fax: (069) 300 952 5<br />eMail: nierhof@fachanwalt.org</p>
<p>Die Kanzlei Nierhof und Kollegen gehört zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Wir vertreten ausschließlich Geschäftsführer, Führungskräfte, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Betriebsräte.</p>
<p>Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir &#8220;übersetzen&#8221; Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden ausschließlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf Wunsch mit Zusatzausbildung in den gängigen Verhandlungstechniken (Wirtschaftsmediator) vertreten.</p>
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