Leitender Angestellter – Wann bin ich ein leitender Angestellter ?
Diese Frage kann bei jedem „leitenden Angestellten“ abhängig von der Frage „Nach welcher Vorschrift?“ unterschiedlich ausfallen.
Vorab sei hier festgehalten, dass es rechtlich irrelevant ist, ob ein Mitarbeiter in seinem Arbeitsvertrag als leitender Angestellter titutliert wird, oder auch mit seinem Arbeitgeber eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es einzig und allein darauf an, ob der Mitarbeiter die Voraussetzungen der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften erfüllt.
Da die Fehleinschätzung, ob ein Mitarbeiter leitender Angestellter ist, erhebliche finanzielle Folgen haben kann möchten wir Arbeitnehmer mit nachfolgenden Ausführungen sensibilisieren, nicht zu schnell von einer Beschäftigung als „leitender Angestellter“ auszugehen. Was die Arbeitnehmerschaft in der Regel als „leitenden Angestellten“ ansieht unterscheidet sich erheblich von dem leitenden Angestellten im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.
Leitende Angestellte finden in mehreren gesetzlichen Vorschriften Erwägung. Im kündigungsrechtlichen Zusammenhang spielen jedoch nur die Vorschriften des §§ 5 III BetrVG, 14 II KSchG, sowie § 1 SprAuG eine Rolle.
Der Begriff „leitender Angestellter“ ist bei arbeitsrechtlichen Problematiken mithin nicht einheitlich zu verstehen.
Leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes z. B. bei einer GmbH kann nur der Geschäftsführer sein. Ein Stellvertreter, Finanzvorstand o. ä. kann schon, da nicht Vertreter des Organs, kein leitender Angestellter im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes sein.
Auch deckt sich der Begriff des leitenden Angestellten i. S. des Kündigungsschutzgesetzes nicht mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
So ist z. B. im Hinblick auf die Entscheidung, ob der Betriebsrat bzw. Sprecherausschuss bei einer Kündigung zu beteiligen ist, eine Abgrenzung nach § 5 II 3 2 BetrVG vorzunehmen.
Für die Frage, ob ein Auflösungsantrag des Arbeitgebers ohne Begründung möglich ist, ist eine Abgrenzung nach § 14II KSchG notwendig.
Was unterscheidet den leitenden Angestellten im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes von dem leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetztes?
Der Begriff des leitenden Angestellten i. S. des Kündigungsschutzgesetzes ist einerseits weiter als der nach dem BetrVG, da er alternativ Einstellung oder Entlassungsbefugnis genügen lässt. Andererseits ist der Begriff enger, da nur Angestellte mit personeller Leitungsfunktion umfasst werden. Eine maßgebliche Beteiligung an der konzeptionellen Planung der Unternehmensziele genügen nach dem Kündigungsschutzgesetzes nicht, sind jedoch ausreichend im Sinne des Betriebsverfassungsgesetztes.
Anmerkung:
Leitende Angestellte im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes gibt es in Deutschland nur selten.
Die Voraussetzungen als leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetztes zu gelten sind nur bei wenigen Arbeitnehmern als gegeben anzusehen.
Für Rückfragen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Nierhof zur Verfügung.
Nierhof Rechtsanwälte
Rechtsanwälte, Fachanwälte
Schmalkaldener Straße 6
D-65929 Frankfurt am Main
Telefon: (069) 300952 0
Fax: (069) 300 952 5
eMail: nierhof@fachanwalt.org
Die Kanzlei Nierhof Rechtsanwälte gehört zu den renommierten Arbeitsrechtskanzleien aus dem Raum Frankfurt. Wir vertreten ausschließlich Geschäftsführer, Führungskräfte, leitende Angestellte, Arbeitnehmer und Betriebsräte.
Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Wir “übersetzen” Arbeitsrecht für Sie in das tägliche Leben. Sie werden ausschließlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, auf Wunsch mit Zusatzausbildung in den gängigen Verhandlungstechniken (Wirtschaftsmediator) vertreten.
Hmm, sehr interessant! Danke für die Erklärung!