Abfindung
Eine Abfindung ist eine vertraglich vereinbarte außerordentliche Zahlung, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für den Verlust des sozialen Besitzstandes erbringt. Einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Kein Arbeitgeber kann zur Zahlung einer Abfindung gezwungen werden. Vielmehr ist die Durchsetzung einer Abfindung, insbesondere auch die Höhe der Abfindung vom Verhandlungsgeschick der Parteien abhängig.
Wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hoch ist und der Arbeitgeber die Erfolgsaussichten einer wirksamen Kündigung unterdurchschnittlich bewertet wird eine höhere Abfindung durchsetzbar sein, solange der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers an der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht gleichfalls hoch bewertet. Ob ein Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung bereit ist hängt stets von der subjektiven Einschätzung der jeweiligen Partei ab. Aus diesem Grunde beziehen wir bei der Vorbereitung der Verhandlungen nicht nur die Sach- und Rechtslage, sondern beleuchten das Arbeitsverhältnis unter allen möglichen Gesichtspunkten. Denn nur bei sorgfältiger Vorbereitung ist es möglich der Gegenseite die Risiken aufzuzeigen, und diese zu einem Umdenken zu bewegen. Denn im Ausgangspunkt möchte ein Arbeitgeber in der Regel keine Abfindung zahlen und ein Arbeitnehmer am liebsten eine Abfindung in Millionenhöhe erhalten. Einigen werden die Parteien sich auf einen Betrag der für jede der Parteien nach seiner subjektiven Einschätzung die Risiken widerspiegelt bzw. wirtschaftlich ist.
Wir vertreten Sie sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Verfahren, entwickeln Lösungskonzepte, so dass Sie ihre Position in zukünftigen Verhandlungen besser vertreten können. Bei den Abfindungs-, Aufhebungsverhandlungen oder im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahren verhandeln wir für Sie und prüfen und fertigen den Aufhebungsvertrag / Vergleichsvertrag unter Berücksichtigung Ihrer Interessen.