Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung hat für den Arbeitnehmer in der Regel eine Sperrzeit zur Folge. Von einer außerordentlichen Kündigung spricht man immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht unter Einhaltung der gesetzlichen, vertraglichen oder tarifvertraglichen Kündigungsfrist beendet wurde. Eine fristlose Kündigung kann aus vielen Gesichtspunkten unwirksam sein.
Arbeitgeber vertreten wir bei der Vorbereitung und soweit notwendig im gerichtlichen Verfahren.
Auch Arbeitnehmer beraten wir bereits im Vorfeld, prüfen die Erfolgsaussichten und Risiken der ausgesprochenen außerordentlichen / fristlosen Kündigung, sodass die Interessen der von uns vertretenen Arbeitnehmer bestmöglich durchgesetzt werden können. Bei fristlosen Kündigungen empfiehlt sich zusätzlich zum notwendigen gerichtlichen Verfahren eine außergerichtliche Kontaktierung des Arbeitgebers. Oft können Irritationen ausgeräumt oder mögliche Lösungswege aufgezeigt werden. Natürlich nur nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage, denn eine gute Verhandlung ist keine Glücksache, sondern Ergebnis einer sorgfältigen Vorbereitung.
Zur Durchsetzung Ihrer Interessen treten wir bei allen deutschen Gerichten auf. Wir sehen unsere Kernkompetenz in Kündigungsschutzverfahren neben dem vom Verhandlungsgeschick abhängigen Verfahren bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag bzw. einer Abfindung oder im Interessenausgleichs- bzw. Einigungsstellenverfahren.