Betriebsbedingte Kündigung
Von einer betriebsbedingten Kündigung spricht man, wenn der Arbeitgeber die von ihm ausgesprochene Kündigung auf betriebliche Gründe stützt.
Eine allgemein gültige Definition, was unter betrieblichen Gründen zu verstehen ist, gibt es nicht. Man könnte jedoch sagen, dass alle Gründe welche Auswirkungen auf ein Unternehmen haben als betriebliche Gründe angesehen werden können. Unterschieden wird hier zudem zwischen innterbetrieblichen und außerbetrieblichen Gründen.
Eine betriebsbedingte Kündigung kann wirksam sein, wenn die Kündigung durch innerbetriebliche Gründe (Organisationsentscheidungen, Umstrukturierung, Betriebsschließung) oder außerbetriebliche Gründe (z.B. Auftragsmangel etc. ) gerechtfertigt ist. Soweit ein innerbetrieblicher oder außerbetrieblicher Grund vorliegt rechtfertigt dieser eine Unternehmerentscheidung, welche genau genommen den Wegfall des Arbeitsplatzes zur Folge haben kann.
Ob eine unternehmerische Entscheidung vorlag, ob diese durch innerbetriebliche oder außerbetriebliche Gründe gedeckt war und ob diese unternehmerische Entscheidung die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt ist von Seiten des Arbeitsgerichtes – bis auf die Unternehmerentscheidung selbst – zu überprüfen. Neben diesen Vorraussetzungen können, abhängig von dem innerbetrieblichen Grunde, der Unternehmerentscheidung oder auch der Größe des Unternehmens bzw. der Auswirkungen der Unternehmerentscheidung noch weitere Voraussetzungen relevant sein. Die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung hängt mithin von vielen Faktoren abhängig, die der einen oder anderen Seite oft zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht bekannt oder bewusst sind.
Arbeitgeber vertreten wir bei der Vorbereitung einer rechtswirksamen betriebsbedingten Kündigung und soweit notwendig im gerichtlichen Verfahren.
Auch Arbeitnehmer beraten wir bereits im Vorfeld, prüfen die Erfolgsaussichten und Risiken der ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung, sodass die Interessen der von uns vertretenen Arbeitnehmer bestmöglich durchgesetzt werden können.
Zur Durchsetzung Ihrer Interessen treten wir bei allen deutschen Gerichten auf. Wir sehen unsere Kernkompetenz in Kündigungsschutzverfahren neben dem vom Verhandlungsgeschick abhängigen Verfahren bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag bzw. einer Abfindung oder im Interessenausgleichs- bzw. Einigungsstellenverfahren. Sie werden stets von einem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Sonderqualifikation im Bereich Verhandlungstechniken / Konfliktmanagement vertreten.