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Elternteilzeit

Von Elternteilzeit spricht man, wenn ein Arbeitgeber für einen Zeitraum der innerhalb einer beantragten Elternzeit liegt, seine Arbeitszeit reduzieren möchte.

Nach § 15 Abs. 6 BEEG/BErzGG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit. Dieser Antrag auf Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit kann zwei Mal verändert werden. Der Arbeitgeber kann den Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Was unter dringenden betrieblichen Gründen zu verstehen ist hängt vom Einzelfall ab. So kann ein dringender betrieblicher Grund z.B. in dem Umstand liegen, dass ein Arbeitsplatz nicht teilbar ist oder keine Beschäftigungsmöglichkeit besteht (Arbeitsplatz wurde bereits für die Dauer der Elternzeit anderweitig besetzt). Dem Arbeitgeber obliegt hierzu jedoch die Beweislast, sodass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein dringender betrieblicher Grund vorliegt immer auf den Einzelfall und die Gesamtumstände ankommt. Zudem ist die Wirksamkeit von Teilzeitanträgen von weiteren Faktoren, wie Form, Zeitpunkt abhängig. Viele Fragen sind hierzu noch nicht geklärt, sodass ein Antrag mit vielen Fallstricken verbunden sein kann. Da die Ablehnung bzw. der Antrag von Arbeitgebern bzw. Arbeitnehmer des Öfteren als Einleitung zu Aufhebungsverhandlungen genutzt wird, werden Anträge oft aus taktischen Gründen gestellt oder abgelehnt. Ob es sich hier um eine taktische Ablehnung oder einen taktischen Antrag des Arbeitnehmers handelt ist von subjektiven Faktoren abhängig, die der Gegenseite nicht bekannt sind. Ein Arbeitgeber wird nicht zugeben, dass er dem Arbeitnehmer kündigen würde, wenn er hieran nicht durch den Sonderkündigungsschutz während der Elternzeit gehindert wäre. Ein Arbeitnehmer wird gleichfalls nicht erklären, dass es ihm in erster Linie auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ankommt. Wir setzten bereits hier an. Nach Erarbeitung der eigenen Ziele leiten wir die Verhandlungen mit der Gegenseite ein. Im Rahmen der Verhandlungen zeigen sich in der Regel bei entsprechender Verhandlungsführung die Interessen der Gegenseite deutlich, sodass eine Lösung erarbeitet werden kann.

Ein klassischer Fall:

So geschieht es heutzutage vielfach:

Die Arbeitnehmerin hat wegen der Geburt eines ersten Kindes 3 Jahre Elternzeit genommen. Während der Elternzeit war die Arbeitnehmerin für ihren Arbeitgeber in Teilzeit tätig. Am Ende der Elternzeit wurde die Arbeitnehmerin erneut schwanger. Sie stellt unverzüglich einen Antrag auf Verlängerung der Elternteilzeit nunmehr in Verbindung mit einem Home-Office -Arbeitsplatz. Einige Wochen später teilte die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber mit, dass sie auch für das 2. Kind Elternzeit beantrage. Der Arbeitgeber lehnt den Antrag auf Teilzeit ab.
Unter Berücksichtigung jüngster Entscheidungen des BAG dürfte der Arbeitgeber in der Sache obsiegen, da der Antrag auf Elternteilzeit gestellt worden war, bevor die Dauer der Elternzeit endgültig beantragt worden war. Der Antrag sei bereits aus diesem Grunde unwirksam. Durch die Verbindung des Teilzeitantrages mit einem Home-Office- Arbeitsplatz hatte ein Instanzgericht einen Teilzeitantrag als unwirksam angesehen.

Wir vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer beraten wir bereits im Vorfeld und helfen bei der Stellung eines ordnungsgemäßen Antrages unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen. Im Falle eines Konfliktes, entwickeln wir Lösungskonzepte, vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich. Wir analysieren mit Ihnen die Risiken unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage, sowie aller mit einzubeziehenden Aspekten.
Arbeitgeber stehen wir gleichfalls außergerichtlich und gerichtlich zur Seite und helfen bei der Ablehnung eines Antrages. Wir analysieren die Sach- und Rechtslage und zeigen Fallstricke auf. Im Falle eines Konfliktes, entwickeln wir Lösungskonzepte und vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich.