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Freistellung / Beschäftigungspflicht

*Eine Freistellung wird von vielen Arbeitgebern gegen über dem Arbeitnehmer vor einer noch auszusprechenden außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung oder nach bzw. mit Ausspruch einer Kündigung ausgesprochen. *
Die Freistellung erfolgt aus verschiedenen Gründen, meistens jedoch weil der Arbeitgeber keine Unruhe im Unternehmen haben möchte oder hierdurch eine Unternehmerentscheidung schneller umsetzen kann.

Entgegen der Volksmeinung ist eine Freistellung nicht unproblematisch und in vielen Fällen unwirksam.
Durch die Freistellung greift der Arbeitgeber in den sich aus Artikel 1 und 2 GG ergebenden Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers, ihn tatsächlich arbeitsvertragsgemäß weiter zu beschäftigen, ein.

Oft ist eine Freistellung rechtlich nicht wirksam.
Die Wirksamkeit hängt natürlich von dem jeweiligen Einzelfall ab.
Wenn eine Freistellung nicht im Arbeitsvertrag vereinbart ist, ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Freistellung wirksam ist eher gering.
Jedoch auch wenn eine vertragliche Freistellungsvereinbarung getroffen wurde ist der Arbeitgeber nicht zu jeder Freistellung berechtigt. Dies unabhängig von dem Umstand, dass der vom Arbeitnehmer zu beauftragende Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht nach Prüfung des Arbeitsvertrages oft zu dem Ergebnis kommen wird, dass die Freistellungsklausel unwirksam ist.
In jedem Fall sollte ein Arbeitnehmer unverzüglich nach Freistellung einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu Rate ziehen. So wie der Arbeitgeber den Ausspruch der Freistellung sorgfältig bedacht haben wird, sollte der Arbeitnehmer bereits zum jetzigen Zeitpunkt seine Reaktion vorbereiten.

Wir vertreten ausschließlich Arbeitnehmer, Führungskräfte, Geschäftsführer, leitende Angestellte.

Wir beraten bei der taktischen Vorbereitung der Reaktion auf eine Freistellung und vertreten Arbeitnehmer bei Durchsetzung ihrer Interessen, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich. Unser Spezialisierung hilft uns den für Sie wirtschaftlichsten Weg zu erarbeiten, wobei wir, was gerade bei Freistellungen von erheblicher Bedeutung sein kann, in der Lage sind kurzfristig Einstweilige Verfügungen zur Beseitigung der Freistellung zu fertigen.

Zur Durchsetzung Ihrer Interessen treten wir bei allen deutschen Gerichten auf. Wir sehen unsere Kernkompetenz im Vertragsrecht sowie Kündigungsschutzverfahren, neben dem vom Verhandlungsgeschick abhängigen Verfahren, bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag bzw. einer Abfindung.

Für uns sind höchste fachliche Qualität, professionelle Betreuung und ein persönlicher Berater selbstverständlich. Sie werden natürlich ausschließlich durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht mit Zusatzausbildung im Konfliktmanagement betreut.

Wenn Ihnen ein Arbeitsrechtler zur Seite stehen soll zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, damit wir frühzeitig gemeinsam mit Ihnen mit der Erarbeitung einer Lösung Ihres arbeitsrechtlichen Problems beginnen können.