Interessenausgleich
Bei Umstrukturierungen und Personalabbau ist der Arbeitgeber, soweit die Maßnahme einen gewissen Umfang erreicht hat, zum Versuch eines Interessenausgleichs verpflichtet. Versucht ein Arbeitgeber einen Interessenausgleich entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend, so ist er zur Zahlung eines Nachteilsausgleichs verpflichtet.
Betriebsräte verwenden das Interessenausgleichsverfahren in der Regel als Druckmittel, um für die von ihnen vertretenen Mitarbeiter einen vorteilhaften Sozialplan abzuschließen. Bei strategischer Verhandlungsführung kann der Betriebsrat die Umsetzung der betrieblichen Maßnahme erheblich verzögern. Soweit ein Interessenausgleich noch nicht ausreichend versucht ist, besteht zudem das Risiko, dass ein Gericht die Umsetzung der betrieblichen Maßnahme zeitlich beschränkt verhindert.
Wir betreuen Betriebsräte bei der Vorbereitung und den Verhandlungen.
Der Arbeitgeber kann das diesbezügliche Risiko durch sorgfältige Vorbereitungen und Verhandlungen minimieren.
Wir betreuen Arbeitgeber oder Betriebsräte vollumfänglich während der Vorbereitung, bei den Verhandlungen, der Ausarbeitung einer rechtssicheren unternehmerischen Entscheidung bis hin zur Umsetzung der Maßnahme.
Falls eine für beide Parteien akzeptable Lösung, Vereinbarung nicht getroffen werden kann, vertreten wir Sie auch vor der Einigungsstelle bzw. helfen Ihnen bei der Einrichtung einer Einigungsstelle.