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Leitender Angestellter / Führungskraft

Nach allgemeinem Verständnis ist der „Leitende Angestellte“ der Manager, der als Bindeglied zwischen dem Top-Management (Geschäftsführung, Vorstand) und den Mitarbeitern (Arbeitern, Angestellte) fungiert.

Er tritt gegenüber den Mitarbeitern oft als Unternehmer, gegenüber der Geschäftsleitung aber als Arbeitnehmer auf. Er ist abhängig beschäftigt, agiert als Führungskraft und fällt weit reichende Entscheidungen.

Da Meinungsverschiedenheiten mit leitenden Angestellten, Unternehmen in bedrohliche Situationen bringen können, hat der Gesetzgeber, eine Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber sich im Idealfall schneller von leitenden Angestellten trennen können. Von sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenen Schutzrechten wurde der leitende Angestellte auch vom Gesetzgeber befreit. Der Gesetzgeber erkannte jedoch, dass die Eingriffe in die Schutzrechte dieser „Arbeitnehmer“ zum Teil sehr weitgehend waren, was sich in unterschiedlichen Definitionen des Begriffes „leitender Angestellter“ niederschlug.
Wir verzichten darauf die verschiedenen Kriterien für einen Leitenden Angestellten näher auszuführen, da der Leser bei eigener Prüfung hierdurch oft nur zu einem falschen Ergebnis kommen würde. So ist z.B. nach dem Betriebsverfassungsgesetz leitender Angestellter, der über eine Prokura verfügte. (Nachdem diese Ergänzung von § 5 BetrVG verabschiedet war verteilten die Arbeitgeber unzähligen Mitarbeitern Prokura). Die Rechtsprechung relativierte daraufhin diese Regel und stellte fest, dass hier nur eine Prokura gemeint sei, die einen Sinn hätte und von dem Arbeitnehmer benötigt werde.

Vor allem im Kündigungsfall ist es wichtig, den Status zu klären. Denn nicht jede Führungskraft ist ein leitender Angestellter. Zudem macht es erhebliche Unterschiede ob ein Arbeitnehmer „leitender Angestellter“ nach dem BetrVG, dem KSchG oder dem ArbGG ist. Da das Gesetz viel Raum für Interpretationen lässt, muss der Status häufig vor Gericht geklärt werden. Arbeitgeber berufen sich oft auf den Arbeitsvertrag in dem z.B. folgendes stehen kann:

“Der Mitarbeiter ist leitender Angestellter im Sinne des Paragraphen 5, Absatz 3 BetrVG”.

Vorbezeichnete Regelung besagt z.B. gar nicht, da es nach der Rechtsprechung des BAG darauf ankommt, ob die Führungskraft tatsächlich die Kriterien des Betriebsverfassungsgesetztes erfüllt.

Die Führungskraft sollte die Frage, ob er leitender Angestellter vor den sicher kommenden Vergleichsverhandlungen abklären, sodass noch vor diesem Zeitpunkt eine Strategie entwickelt werden kann. Denn letztendlich geht es bei leitenden Angestellten bzw. Führungskräften bei Unstimmigkeiten die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können nur um die Modalitäten des Ausscheidens aus dem Unternehmen. Je besser die Vorbereitung des Arbeitnehmers ist, desto Besser wird das zu erzielende Ergebnis sein.

Leitende Angestellte werden – mit Ausnahmen – ausschließlich von dem Kanzleiinhaber Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Meinolf F. Nierhof vertreten, der auf eine über 15-jährige Berufserfahrung mit einer Spezialisierung auf das Arbeitsrecht zurückblicken kann, und durch Zusatzausbildungen wie z.B. der Ausbildung zum Wirtschaftsmediator in verschiedenen Verhandlungstechniken ausgebildet ist.

Wenn Ihnen ein Arbeitsrechtler zur Seite stehen soll zögern Sie nicht uns zu kontaktieren, damit wir frühzeitig gemeinsam mit Ihnen mit der Erarbeitung einer Lösung Ihres arbeitsrechtlichen Problems beginnen können.