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Teilzeit / Teilzeitantrag

Um eine Teilzeitbeschäftigung handelt es sich, wenn ein Arbeitnehmer nicht in Vollzeit arbeitet. Rechtlich gesehen hat der Arbeitnehmer seit der Verabschiedung des Teilzeitbefristungsgesetzes einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht, und der Arbeitnehmer mehr als 15 Mitarbeiter hat. Zudem müssen Fristen und Formen eingehalten werden. Die ordnungsgemäße Antragsstellung ist umso wichtiger, da der Antrag nicht ständig wiederholt werden kann. Der Anspruch ist einklagbar.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber dem Antrag immer zustimmen muss, vielmehr kann er den Antrag unter Bezugnahme auf betriebliche Gründe zurückweisen. Im Gegensatz zur Elternteilzeit muss es sich hier nicht um dringende betriebliche Gründe, sondern nur betriebliche Gründe handeln. Was unter “betrieblichen Gründen“ zu verstehen ist ist ein weites Feld über das sich stets streiten lässt.

Ein klassischer Fall:

So geschieht es heutzutage vielfach:

Der Arbeitnehmer ist Abteilungsleiter eines mittelständischen Unternehmens. Er begehrt die Reduzierung der Arbeitszeit von 35 auf 30 Stunden. Der Arbeitgeber lehnt den Antrag mit folgender Begründung ab:

Einer Reduzierung der Arbeitszeit stehen folgende betriebliche Gründe entgegen:

Die Kundenbetreuung setzt 150%igen Einsatz voraus.
Eine absolute Flexibilität ist nicht mehr gewährleistet.
Überstunden, Arbeit am Wochenende, eintägige sowie mehrtätige Dienstreisen sind nicht mehr gewährleistet.

Der Arbeitnehmer war nunmehr verpflichtet, Feststellungsklage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Das zuständige Arbeitsgericht hat nunmehr zu prüfen, ob es sich hier um betriebliche Gründe handelt, die für eine Ablehnung des Teilzeitbegehrens ausreichen. Vor einer Entscheidung des Revisionsgerichtes (der Arbeitgeber hatte in der ersten Instanz obsiegt) einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.

Der oben dargestellte Sachverhalt ist hierbei genauso typisch, wie das Ergebnis. Arbeitgeber sehen es in der heutigen Zeit immer noch als nicht tragbar an, wenn leitende Angestellte, Manager einen Teilzeitantrag stellen. Wobei nicht außer acht gelassen werden sollte, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer mit seinem Antrag/Ablehnung möglicherweise ganz andere Absichten verfolgt. Es steht jedoch fest, dass sich das Verhältnis der Parteien während der gerichtlichen Auseinandersetzungen in der Regel eintrübt, sodass beide Parteien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung oft als beste Alternative ansehen.

Wir vertreten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer beraten wir bereits im Vorfeld und helfen bei der Stellung eines ordnungsgemäßen Antrages unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessen. Im Falle eines Konfliktes, entwickeln wir Lösungskonzepte, vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich. Wir analysieren mit Ihnen die Risiken unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage, sowie aller mit einzubeziehenden Aspekte.
Arbeitgeber betreuen wir bereits bei der Ablehnung eines Teilzeitantrages. Wir analysieren die Sach- und Rechtslage und zeigen Fallstricke auf. Im Falle eines Konfliktes, entwickeln wir Lösungskonzepte und übernehmen die außergerichtliche sowie gerichtliche Vertretung.