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07. Oktober 2022

BAG-Entscheidung zur Zeiterfassung: Comeback der Stechuhr?

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich eine zumindest im Hinblick auf die Begründung unerwartete Entscheidung getroffen: Das BAG entschied am 13.9.22, dass Arbeitgeber aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG gesetzlich verpflichtet sind, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen (BAG, Beschluss vom 13.9.2022, 1 ABR 21/22, Pressemitteilung 35/22).Unerwartet, da es vordergründig in der Entscheidung um die Frage ging, ob ein Betriebsrat die Einführung einer „elektronischen“ Zeiterfassung mittels einer Einigungsstelle erzwingen kann. Dies verneinte das BAG. Die Begründung – zunächst nur in Form einer Pressemitteilung – ist jedoch überraschend ausgefallen. Im Rahmen der Presseentscheidung begründete das BAG seine Entscheidung wie folgt

Pressemitteilung BAG, 13.9.2022 – 1 ABR 22/21

Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung“ ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG* ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – ggf. mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022 – 1 ABR 22/21 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 TaBV 79/20 –


*§ 3 ArbSchG lautet auszugsweise:

  • 3 Grundpflichten des Arbeitgebers

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. …

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …

Beurteilung der Entscheidung des BAG von Rechtsanwalt Meinolf Nierhof: 

„Das Überraschende an dieser Entscheidung ist nicht die Ablehnung des Initiativrechts des Betriebsrates, sondern die Begründung des Bundesarbeitsgerichtes. Der Senat stellt nämlich fest, dass schon jetzt eine gesetzliche Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer besteht.

So verpflichtet das Arbeitszeitgesetz den Arbeitgeber ausschließlich nur zur Aufzeichnung der über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit sowie der an Sonn- und Feiertagen. Das Bundesarbeitsgericht leitete die Verpflichtung zur umfassenden Zeiterfassung jedoch nicht aus dem Arbeitszeitgesetz ab, sondern aus dem Arbeitsschutzgesetz. Dies sehe ich als durchaus ‚sportlich‘ an.

Sportlich, da das Arbeitszeitgesetz als spezielleres Gesetz bereits abschließende Regelungen zur Arbeitszeit enthält sowie zu deren partieller Erfassung. Dadurch dürfte ein Rückgriff auf die allgemeineren Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes ausgeschlossen sein. In diesem Fall könnte das Bundesarbeitsgericht die Auslegung dieser Vorschrift zu sportlich genommen haben, sodass die Angelegenheit ein Fall fürs Bundesverfassungsgericht werden könnte.

Im Übrigen hatte der Gesetzgeber nach einem Urteil des EuGH aus dem Jahr 2019 bereits eine gesetzliche Regelung zur Zeiterfassung angekündigt. Verabschiedet wurde sie bislang nicht. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber es überhaupt noch als notwendig erachtet, eine solche Vorschrift zu erlassen.

Mögliche Auswirkungen für Arbeitgeber

„Für Arbeitgeber hätte es schlechter kommen können. Eine gesetzliche Regelung hätte sicherlich zur Folge, dass Arbeitgeber auf diese nunmehr neue Rechtslage nicht so flexibel reagieren könnten wie nach „nur“dieser Entscheidung. So enthält das Arbeitsschutzgesetz z. B. keine Vorgaben dazu, in welcher Art und Weise eine Zeiterfassung zu erfolgen hat. Ist die Anschaffung eines Zeiterfassungsprogramms notwendig oder reicht schon ein Blatt Papier?“

Mögliche Auswirkungen für die Betriebsratstätigkeit

„Für Betriebsräte stellt die Entscheidung zumindest in einem Punkt eine Verbesserung ihrer Rechtsposition bei der Zeiterfassung dar. Der Betriebsrat hat nunmehr die Möglichkeit, Mitbestimmungsrechte bei der Ausgestaltung der Zeiterfassung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG geltend zu machen. Ob hierzu auch die Frage des ‚Wie‘ – elektronisch oder nicht – dazugehört, wird sich zeigen.

Das BAG hat bereits zum Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu Beginn und Ende der Arbeitszeit Folgendes festgestellt: 

„Die Einigungsstelle war für die Festlegung, ob und auf welche Weise die täglichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer erfasst werden, zuständig. Die dafür erforderliche Regelungskompetenz folgt aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Wird die tägliche Arbeitszeit durch eine technische Kontrolleinrichtung aufgezeichnet, ist das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig, wenn die maschinelle Arbeitszeiterfassung dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.‘“ 

Mögliche Auswirkungen auf Arbeitnehmer

„Grundlegende Auswirkungen könnte diese Entscheidung beispielsweise bei Rechtsstreiten zur Vergütung von Überstunden haben. Dies wäre der Fall, wenn die Arbeitsgerichtsbarkeit eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Arbeitnehmers bejaht. Bisher wurde eine entsprechende Beweislastumkehr unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Regel abgelehnt, da der EuGH nur Kompetenzen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes hat, jedoch keine im Bereich Vergütungsrecht. Es bleibt mithin abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung in Vergütungsangelegenheiten nach dieser Entscheidung in eine andere – für Arbeitnehmer günstigere – Richtung entwickelt.“

NIERHOF | Arbeitsrecht

Meinolf Nierhof
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Wirtschaftsmediator

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