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12. Juli 2022

Nach Steuerfreiheit von Outplacement-Beratungen: Vorteile für alle Seiten

Sie wollen ein Arbeitsverhältnis möglichst unkompliziert und rasch beenden? Der Aufhebungsvertrag hilft dabei. Da Outplacement-Beratungen seit nunmehr anderthalb Jahren steuerfrei sind, gibt es für Arbeitgeber, aber auch für Arbeitnehmer neue Möglichkeiten, die Vorteile für beide Seiten bieten können.

Bei Verhandlungen kann der Arbeitgeber seinem Gegenüber diverse Leistungen anbieten, damit der Mitarbeitende der Aufhebung zustimmt. Doch vor dem Hintergrund von Corona, Ukraine-Krieg und Inflation sind viele Arbeitnehmer skeptisch, was eine einvernehmliche Lösung anbelangt.

Outplacement hat viele Vorteile - gerade in Zeiten der Krise

Ein neuer Arbeitgeber ist noch nicht in Sicht, der berufliche Hintergrund weniger stark nachgefragt – die Zukunft also ungewiss: Viele Arbeitnehmer gehen aufs Ganze und versuchen, eine möglichst hohe Abfindung durchzusetzen. Und hier setzt das Mittel an: eine finanzielle Zahlung, die aber um eine Outplacement-Beratung erweitert wird. Diese Paketlösung gibt dem Arbeitnehmer mehr Sicherheit, und dieser könnte dem Aufhebungsvertrag somit eher zustimmen.

Outplacement – was ist das eigentlich?

Das sogenannte Outplacement ist eine Dienstleistung für den Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber bezahlt wird – Ziel: Der Arbeitnehmer soll für den Anschlussjob fitgemacht, seine berufliche Neuorientierung nach besten Kräften unterstützt werden. Die einzelnen Maßnahmen beim Outplacement sind breit gefächert und können Einzel-Coachings, Gruppenarbeit, Hilfe bei einer Existenzgründung oder sogar die Vorbereitung von Jobinterviews beinhalten. Bis Anfang 2020 waren Arbeitnehmer diesbezüglich oft zurückhaltend, denn Outplacement-Einzelgespräche mussten als geldwerter Vorteil versteuert werden – genauso wie Abfindungen. Viele Arbeitnehmer lehnten es deshalb ab, ein solches Angebot in Anspruch zu nehmen und zu versteuern, und bevorzugten direkte Zahlungen. Doch seit nunmehr eineinhalb Jahren gilt die Neuregelung des § 3 Nr. 19 EStG: Beratungsleistungen vom Arbeitgeber bzw. solche, die ein Dritter in dessen Auftrag erbringt, sind steuerfrei, wenn sie der beruflichen Neuorientierung des scheidenden Arbeitnehmers dienen. Der Gesetzgeber macht dabei keinen Unterschied zwischen Einzel- und Gruppenberatungsleistungen; deshalb kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer keine Einzelgespräche als geldwerten Vorteil zu versteuern hat.

Mehr Verhandlungsspielraum für beide Partner

Diese steuerlichen Änderungen sind von Vorteil für Arbeitgeber und für Arbeitnehmer. Waren für die Arbeitgeberseite die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten diesbezüglich bis Ende 2020 begrenzt, hat sie nun neue Optionen, die im Idealfall zu einer konfliktarmen und raschen Aufhebung des Arbeitsvertrages führen. Der Angestellte hingegen profitiert direkt von einer Outplacement-Beratung: Neben dem direkten finanziellen Mehrwert verbessert er gleichzeitig seine Position, um schnell eine Anschlussbeschäftigung zu finden.

Zusammenfassung:

Endlich hat der Gesetzgeber die lang geforderte Änderung in § 3 Nr. 19  EstG umgesetzt, sodass geklärt ist, wie eine vom Arbeitgeber finanziertes Outplacement steuerlich zu behandeln ist.

Es bleibt jedoch weiter die im jedem Einzelfall zu prüfende Frage, ob es aus wirtschaftlicher/steuerlicher Sicht nicht besser ist, wenn das Outplacement vom Arbeitnehmer in Auftrag gegeben wird.

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